Die Umsatzsteuersenkung betrifft 12 Warengruppen des täglichen Bedarfs. Ob ein Produkt dem Steuersatz von 4,9 % unterliegt, richtet sich nach seiner Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur (KN). Entscheidend ist im Endeffekt also ausschließlich der KN-Code des Produkts. Die Unternehmen müssen ihren Erzeugnissen allerdings die korrekten Codes selbst zuordnen, eine erste Übersicht nach Produktgruppen liegt vor.
Betroffene Produktgruppen
- Milch einschließlich laktosefreier Milch (Unterposition 0401 10 der Kombinierten Nomenklatur sowie Unterposition 0401 20 der Kombinierten Nomenklatur).
- Joghurt (Unterposition 0403 20 der Kombinierten Nomenklatur).
- Butter (Unterposition 0405 10 der Kombinierten Nomenklatur).
- Eier, frisch von Hühnern (Unterposition 0407 21 00 der Kombinierten Nomenklatur).
- Gemüse, frisch oder gekühlt (Unterpositionen 0701 9050, 0701 9090 und 0702 00 sowie Positionen 0703 bis 0709 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Unterpositionen 0703 1011, 0709 5400, 0709 5500 und 0709 5600 der Kombinierten Nomenklatur).
- Gemüse, gefroren (Position 0710 der Kombinierten Nomenklatur).
- Genießbare Früchte (Positionen 0808 und 0809 der Kombinierten Nomenklatur).
- Reis (Position 1006 der Kombinierten Nomenklatur).
- Mehl und Grieß von Weizen (aus Position 1101 00 und Unterposition 1103 11 der Kombinierten Nomenklatur).
- Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet (Unterpositionen 1902 11 00 und 1902 19 der Kombinierten Nomenklatur).
- Brot (Unterposition 1905 90 30 der Kombinierten Nomenklatur).
- Speisesalz (Unterposition 2501 00 91 der Kombinierten Nomenklatur).
Allerdings gibt es in einigen Gruppen Unklarheiten und Sonderfälle, für die gesonderte Informationen verfügbar sind.
Brot und Backwaren
Für Brot und Backwaren, bei denen sich zusätzlich zur Produktgruppe die Frage nach dem Zucker- und Fettgehalt stellt, konnte eine praxistaugliche Lösung erzielt werden. Den Betrieben wird eine pauschalisierte Berechnungsformel zur Verfügung gestellt, anhand derer die Produkte einheitlich und nachvollziehbar in Bezug auf den anzuwendenden Steuersatz beurteilt werden können.
→ Übersicht Brot und Backwaren (BMF)
Diese Berechnungsformel wird zudem in einen Online-Rechner integriert, sodass die Betriebe den Fett- und Zuckergehalt entweder eigenständig, etwa mit dem Taschenrechner, oder durch Eingabe der Rezeptur in den Online-Rechner berechnen können.
Fragen aus der Praxis
Für die praktische Umsetzung stellt das Bundesministerium für Finanzen (BMF) umfangreiche Fachinformationen zur Verfügung, die laufend ergänzt werden. Sie enthalten spezifische Erläuterungen zur Anwendung des neuen Steuersatzes sowie zahlreiche Beispiele aus der Praxis. Das hilft insbesondere bei Produktgruppen mit speziellen Bestimmungenbeispielsweise bei Gemüse, Kräutern und Gewürzen.
→ Fachinformationen des BMF (FAQ)
Auf der FAQ-Seite des Ministeriums erscheinen auch die Antworten auf spezifische Anfragen. Die berüchtigte Frage nach der USt für eine Buttersemmel ist im Antwortkatalog bereits ebenso enthalten wie die komplizierte Zuordnung von Salatmischungen, der B2C-Verkauf (Beispiel Semmeln vom Bäcker an den Fleischer) und die schwierige Einordnung von Früchten und Körnern auf Backwaren.
Weitere Informationsmöglichkeiten
Bei Unklarheiten können sich Unternehmen an die Landeskammern der WKO wenden. Die Fragen werden gesammelt und und an das Bundesministerium für Finanzen weitergeleitet. Soweit daraus allgemeine Klarstellungen entstehen, werden diese vom BMF in den Fachinformationen laufend ergänzt.
Für höchstmögliche Rechtssicherheit empfiehlt die WKO:
- regelmäßig ebendiese → Fachinformationen des BMF zu verfolgen
- bei Unklarheiten die vom BMF veröffentlichten Beispiele und Erläuterungen heranzuziehen,
- die KN-Einstufung der betroffenen Produkte sorgfältig zu prüfen,
- offene Fragestellungen über die zuständige Fachorganisation/Landeskammer zur Weiterleitung an die WKÖ/BMF einzumelden.
Die verbindliche Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen sowie die Beurteilung konkreter Einzelfälle erfolgen ausschließlich durch das Bundesministerium für Finanzen beziehungsweise die dafür zuständigen Behörden. Rechtsverbindliche Auskünfte kann daher ausschließlich das Bundesministerium erteilen.
→ Das vollständige Umsatzsteuergesetz im Bundesgesetzblatt vom 10. Juni 2026